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Projekt: Verfassungskonvent II

Ich möchte mich als Erstes entschuldigen das es zu lange gedauert hat den zweiten Teil fertigzustellen. Ich bin mir aber sicher das die anderen Teile einfacher werden und folglich schneller von mir veröffentlicht werden können. Aber gerade die richtige Konstruktion der Legislative ist ein so immens wichtiger Bestandteil einer freiheitlichen Verfassung das sie mit der richtigen Sorgfalt geschehen muss. Nichts desto trotz bin ich mir sicher das ich etwas vergessen habe und das dieses oder jenes besser gemacht werden kann.

Hinweis: Es gab zwischenzeitlich Änderungen am I. Teil ! Ich empfehle also diese zuvor zu studieren.

Teil II [Die Gesetzgebende Gewalt]

Art. 10 [Gesetzgebende Institutionen]
Die Institutionen der gesetzgebenden Gewalt sind der Bundestag und der Bundesrat.

Art. 11 [Zusammensetzung des Bundestags]
(1)Der Bundestag setzt sich aus fünfhundert-fünfundfünfzig Abgeordneten zusammen welche durch das Volk des Bundes in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl direkt bestimmt werden. (2)Zur Wahl stellen kann sich wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet, mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland inne hat und mindestens zwei Jahre im Wahlkreis wohnhaft ist in dem er sich zur Wahl stellt. (3)Die Dauer des Mandates eines Abgeordneten beträgt vier Jahre. (4)Jeder Abgeordnete darf maximal drei Amtszeiten dienen.

Art. 12 [Ausfall eines Bundestagsabgeordneten]
(1)Wenn ein Abgeordneter des Bundestages ausfällt muss dessen Mandat zeitnah durch eine außerordentliche Wahl neu vergeben werden. (2)Dieses Mandat gilt nur bis zur nächsten ordentlichen Bundestagswahl.

Art. 13 [Wahl des Bundestages]
(1)Den Bundestag zu wählen ist berechtigt wer, das achtzehnte Lebensjahr vollendet und die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland inne hat. (2)Jeder Bürger besitzt eine Stimme mit der er einen Kandidaten aus seinem Wahlkreis bestimmt. (3)Die drei Kandidaten mit den meisten gewonnenen Stimmen werden Mitglieder des Bundestages. (4)Die Gewichtung der Stimme eines Abgeordneten des Bundestages entspricht der Summe der Stimmen seiner Wähler. (5)Der Bund führt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verfassung, danach alle zehn Jahre, eine Zählung der Bevölkerung durch, die ausschließlich der Feststellung der Anzahl wahlberechtigter Bürger sowie deren Wohnort dient. (6)Die Wahlbezirke werden darauf durch den Bund dermaßen eingeteilt, das die durch jeden Abgeordneten repräsentierte Bevölkerungszahl annähernd gleich ist.

Art. 14 [Bundestagspräsident]
Der Bundestag wählt mit Beginn der Legislaturperiode aus seiner Mitte seinen Sprecher zum Bundestagspräsidenten.

Art. 15 [Der erste Bundestag]
(1)Vor Beginn der ersten Legislaturperiode, aber nach der Wahl des ersten Bundestages, der nach dieser Verfassung gewählt wurde, wird die Amtszeit von zweihundertachtundsiebzig durch das Los bestimmten Abgeordneten auf zwei Jahre beschränkt. (2)Die Wahl zum ersten Bundestag, nach dieser Verfassung, findet genau ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verfassung und danach genau jedes zweite Jahr statt.
{Kommentar: Die Folge ist das alle zwei Jahre die Hälfte der Mandate zur Disposition stehen}

Art. 16 [Unabhängigkeit des Abgeordneten]
(1)Kein Abgeordneter des Bundestages darf gleichzeitig ein anderes Mandat oder Amt innehaben oder in Lohnabhängigkeit eines Anderen stehen. (2)Jeder Abgeordnete erhält aus der Bundeskasse eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe. (3)Änderungen der Höhe der Aufwandsentschädigung treten erst dann für ein Mandat in Kraft wenn dieses durch Wahl neu vergeben wurde.
{Kommentar: Dies soll verhindern das der Abgeordnete als Richter in eigener Sache auftritt wenn er die Höhe der Diäten entscheidet}

Art. 17 [Amtsenthebung]
Der Bundestag kann mit einer Dreiviertelmehrheit für die Amtsenthebung des Bundeskanzlers und/oder seiner Minister stimmen.

Art. 18 [Zusammensetzung des Bundesrates]
(1)Der Bundesrat setzt sich aus Ratsmitgliedern zusammen, welche durch die Regierungen der Bundesländer bestimmt und durch die Parlamente der Bundesländer bestätigt werden. (2)Es werden je Bundesland fünf Ratsmitglieder entsandt. (3)Zum Bundesratsmitglied ernannt werden kann wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet, mindestens fünfzehn Jahre die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland inne hat und mindestens fünf Jahre im entsprechenden Bundesland wohnhaft ist. (4)Die Amtszeit eines Bundesratsmitgliedes dauert drei Jahre. (5)Ein Ratsmitglied darf maximal 2 Amtszeiten dienen. (6)Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme im Bundesrat.

Art. 19 [Bundesratspräsident/Vizekanzler]
(1)Mit Beginn der Legislaturperiode des Bundeskanzlers wählen die Mitglieder des Bundesrates aus ihrer Mitte einen Sprecher zum Bundesratspräsidenten und Vizekanzler. (2)Dieser vertritt den Bundeskanzler in seiner Abwesenheit.

Art. 20 [Unabhängigkeit des Ratsmitgliedes]
(1)Kein Mitglied des Rates darf gleichzeitig ein anderes Mandat innehaben oder in der Lohnabhängigkeit eines Anderen stehen. (2)Jedes Ratsmitglied erhält aus der Bundeskasse eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe. (3)Änderungen der Höhe der Aufwandsentschädigung treten erst dann für einen Bundesratssitz in Kraft wenn dieser durch ein neues Ratsmitglied besetzt wurde.

Art. 21 [Gesetzesinitiative]
(1)Jedes Mitglied von Bundestag und Bundesrat ist jederzeit autorisiert einen Gesetzesvorschlag einzubringen. (2)Jeder Bürger des Bundesvolkes ist autorisiert einen Gesetzesvorschlag einzubringen, sofern er die Unterstützung einer Anzahl Bundesbürger per Unterschrift vorweisen kann, die mindestens der Anzahl Bürger entspricht die im Durchschnitt durch einen Bundestagabgeordneten vertreten werden.
{Zur Erläuterung:
555 Sitze/3 Abgeordnete = 185 Wahlkreise
~62.200.00 Wahlberechtigte (Stand 2009) /185 Wahlkreise = 333.000 Bürger = 1 Wahlkreis
333.000 Bürger / 3 Abgeordnete = 111.000 Repräsentierte je Abg.
111.000 = Anzahl der durch einen Abgeordneten vertretenen Bürger = Mindestunterschiftenanzahl für Petition}

Art. 22 [Gesetzgebung]
(1)Jedes Gesetzesvorhaben muss durch Bundestag und Bundesrat mit mindestens Zweidrittelmehrheit angenommen werden. (2)Hat ein Gesetzesvorhaben die Änderung der Verfassung zur Folge, muss es mit einer Dreiviertelmehrheit in Bundestag, Bundesrat und durch das Volk angenommen werden. (3)Die vollständige oder teilweise Abgabe von Kompetenzen des Bundes, an wie auch immer geartete Institutionen die nicht Teil des Bundes sind, erfordert eine Verfassungsänderung.

Art. 23 [Kompetenzen des Bundes]
Der Bund besitzt die gesetzgebende Kompetenz über:
1. die Beziehungen zum Ausland;
2. die Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit, Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
3. die Bundesverteidigung;
4. die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und Hinter-bliebene;
5. den Aussenhandel und Handel zwischen den Bundesländern;
6. das Maß- und Gewichtswesen;
7. das Straßenverkehrswesen, soweit es sich um die Bundesländergrenzen überspannende Straßen des allgemeinen Verkehrs oder zum Zwecke der Bundesverteidigung handelt;(geändert 12.02.2011)
8. die Seeschifffahrt, Hochsee- und Küstenfischerei
9. die Luftfahrt
10. die Raumfahrt

Art. 24 [Grundrechte]
Unabhängig von der Ermächtigung des Bundes durch die Bundesländer kann der Bund keine Gesetze erlassen welche:
1. die Würde des Menschen verletzen;
2. das freie Denken und Meinen und den Ausdruck desselben einschränken;
3. das Recht sich in öffentlichen Räumen friedlich zu versammeln einschränken;
4. die Ausübung religiöser Praktiken und Bräuche, die keinen Dritten direkt schädigen, einschränken;
5. die Gründung von bürgerlichen Vereinigungen, die nicht dem erklärten Ziel Dritten direkt zu schaden dienen, einschränken;
6. das Recht Waffen zu besitzen und zu tragen und zum Schutze des eigenen Lebens und Eigentums zu benutzen, einschränken;
7. Bürger zum Kriegsdienst verpflichten;
8. Bürger verpflichten Soldaten oder andere Bedienstete des Bundes gegen seinen Willen bei sich zu beherbergen;
9. die Durchsuchung oder Überwachung eines Bürgers, ohne hinreichend begründeten Verdacht, ermöglichen;
10. die Beschlagnahme oder Überwachung des Eigentums eines Bürgers, ohne hinreichend begründeten Verdacht und ohne explizite Angabe des Ortes und/oder Gegenstandes der Überwachung oder Durchsuchung, ermöglichen; {K.: Hierin eingeschlossen sind natürlich Konten, Festplatten, Webspace}
11. die Beschränkung der Freiheit eines Bürgers, ohne öffentliche Verhandlung und Urteil durch seine Mitbürger, ermöglichen;
12. einer staatlichen oder privaten Institution ein Monopol auf die Geldschöpfung oder Prägung einräumt.

Kommentare

  1. Drei Fragen:
    Warum hast du nicht gleich die ~62.200.00 Wahlberechtigten durch 555 Sitze geteilt?

    Und warum eigentlich die 2/3-Mehrheit in beiden Kammern?

    Heißt das, dass jeder so viel Geld prägen darf, wie er kann?

    "Urteil durch seine Mitbürger" meinst du damit Jurys (nach US-Vorbild) oder siehst du Richter und Schöffen (D) auch als Mitbürger an?

    Sind dann doch vier geworden.

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  2. Zu Frage Eins: Wenn es nur um eine mathematische Lösung ginge hättest du absolut recht. Die Lösung lässt sich natürlich abkürzen. Es geht aber um die logisch-argumentative Erläuterung eines philosophischen Grundsatzes der mich zu dieser Lösung geführt hat. Dieser ist eben, das eine Volksinitiative mindestens von ebenso vielen Bürgern getragen werden muss wie ein Abgeordneter repräsentiert.

    Zu Frage Zwei: Diese Verfassung folgt dem Prinzip: "So wenig Staat wie möglich, so viel wie nötig." Ein Gesetz sollte nur verabschiedet werden können wenn es tatsächlich, unabhängig von den Ideologien der Mehrheitsfraktionen, notwendig ist. Es muss also durch Regierung und Opposition mitgetragen werden. Ergebnis ist die immense Entlastung des BVG ;) und natürlich der Bürger.

    Zu Frage Drei: Zum Verständnis dieser Entscheidung ist ein tiefer gehendes Studium der monetären Zustände nötig. Ich empfehle in diesem Zusammenhang Murray Newton Rothbard - "Das Scheingeld-System".

    Grundsätzlich darf Hans und Franz prägen und drucken wie er lustig ist. Das führt zu einem Wettstreit der Währungen was die schlechten Währungen, also Papier und Schuldwährungen schnell zu Nischenprodukten verkommen oder gar vollständig verschwinden lässt, während Warengelder, also insbesondere Edelmetalle den Markt übernehmen würden.
    Ich verweise bzgl. dessen auf Art 23 Nr.6, nach dem Gewichte und Maßeinheiten eindeutig durch den Bund definiert werden. Ein Präger der Münzen verbreitet auf denen 1 Fein-Unze 99.9% Gold steht, die aber nicht eine Unze ist oder die nicht die angegebene Reinheit besitzt, macht sich des Betruges strafbar.

    Zu Frage Vier: Mir schwebt ein Geschworenengericht vor das nicht nur die Entscheidungshoheit hat ob der Angeklagte gegen das Gesetz verstoßen hat, sondern auch ob das Gesetz Anwendbarkeit besitzt. Konkretes dazu gibt es dann im Teil IV der Verfassung.

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  3. 1.: geschenkt

    2.: Ein qualitatives Problem lässt sich nicht einfach quantitativ lösen. Das führt nur dazu, dass sich von Anfang an Koalitionen mit 2/3-Mehrheit bilden. Die würden dann auch wie die jetzige Bundesregierung, und jede vor ihr, ihren Koalitionsvertrag abarbeiten. Was sich ändern würde, wäre, dass es wohl mehr "große Koalitionen" gäbe.

    3.: wenns fiúnktioniert.

    4.: dann bin ich mal gespannt.

    5.: Teil III beschäftigt sich dann wahrscheinlich mit der Exekutive. Von daher würde mich schon interessieren, wie der Vizekanzler da rein passt. Der hat ja momentan noch nix mit der Exekutive zu tun und die Legitimation ähnlich wie Hermann van Rompuy. (wenn überhaupt)

    6.: Wahl: Dein Wahlsystem (BT) benachteiligt die kleinen Parteien und bevorteilt die zweitstärkste. Ist dir das nicht eine zu starke verfälschung des Wählerwillens?
    Und wie genau stellst du dir die Praxis der Wahlen zum BR vor? So wie es momentan aussieht, werden die Koalitionen auf Landesebene ihre Leute dahin wählen. (Kann man vertreten. Exekutivföderalismus ist ja nichts neues in D) Aber warum dann fünf (bzw. 80)?

    7.: Art 16/20 (1) verhindern ehrenamtliches Engagement der Abgeordneten. Zumahl dann auch keine Funktionsträger von Parteien MdBs /MdRs sein können (Vorsitz, Vorstand usw.)

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  4. Zunächsteinmal großes Lob für die herausragende Arbeit von meiner Seite!

    Aber nun zu einer mir aufkommenden Frage:
    Wie gedenkst du mit dem Strafrecht verfahren? Kompetenz des Bundes oder Landes?

    Wird spätestens dann problematisch, wenn die einzelnen Länder die Bestimmungen nach Art. 24 Nr. 11 untergraben, indem sie möglicherweise für Bagatelldelikte unangemessene Freiheitsstrafen verhängen...

    Beste Grüße
    Tobias Müller

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  5. @ M.W. Ich beantworte 2. und 6. mal zusammen weil ich denke das diese Thematisch zusammengehören. Tatsächlich bevorzugt das Wahlsystem größere Parteien. Das Ziel dieses Modells ist es die Nachteile des Mehrheitswahlrechtes abzumildern, nämlich das es nur zwei große Parteien gebe. Stattdessen kann es pro Wahlkreis nicht nur einen Gewinner geben sondern mehrere. Zudem gibt es bei mir keine %-Klausel.

    Große Parteien wirken in Direktwahlsystemen mehr als Plattformen als als starre zentralistische Machtstrukturen wie im Verhältniswahlrecht. Die Direktwahl befördert die parlamentarische Demokratie statt der Parteiendemokratie. Der Fokus schwenkt von der Partei zum einzelnen Abgeordneten.
    Ich bin ein großer Kritiker der Listenwahl. Die Listen werden durch die Parteiführung aufgestellt, ohne Kontrolle des Bürgers. Die Listenwahl erfüllt, meiner Meinung nach, nicht die Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Wahl. Ich denke das die Verfälschung des Wählerwillens in meiner gemäßigten direkten Mehrheitswahl erheblich geringer ist als in der personalisierten Verhältniswahl, aber das müsste man natürlich empirisch überprüfen;).

    5 & 6(2)
    Ich würde hier ungern von Exekutiv-Parlamentarismus sprechen. Ich strebe keine Demokratie an, sondern eine Republik. Das Parlament soll nicht der Demokratie dienen, sondern der Legitimation der Gesetze des Volkes. Das ist schwierig zu erklären, weil ich meine Gedanken dazu bisher wenig ausformuliert habe, aber sieh das Parlament mehr als Organ zur Ermittlung des Gemeinwillens nach Rousseau an, als Mittel zur Formulierung des Mehrheitswillens.
    Es geht eher um die zwei unterschiedlichen Arten der Repräsentation die die Gründerväter der USA spaltete. Für die Federalists war ein Staat eine Ansammlung von Menschen, für die Anti-Federalists eine Vereinigung gleicher Menschen. Beide Deutungen sind in gewisser Weise richtig und deshalb ist die optimale Art der Repräsentation die gleichzeitige Repräsentation der Masse (Parlament nach Bevölkerungsanzahl) und der Repräsentation der Einheit (Rat gleicher Einzelstaaten) in Einem.
    Warum fünf? Warum zwei Senatoren pro Bundesstaat? Fünf ist eine schöne Zahl. Primzahl, ungerade und die Hälfte von 10. Keine Ahnung. Aber nach dem Prinzip der gleichwertigen Staaten müssen alle Staaten die gleiche Anzahl Ratsmitglieder haben.

    Die Exekutive wird relativ schwach sein und der Vizekanzler wird erheblich schwächer sein als sein Vorbild der US-Vize-Präsident. Er fungiert wirklich nur als Sprecher des Bundesrates wie Herr Lammert als Präsident des Bundestages und vertritt darüber hinaus den Kanzler in dessen Abwesenheit. Er wird auch nicht im Fall des Todes des Kanzlers selbst zum Kanzler, sondern nur zum Interimskanzler bis zum nächstmöglichen Wahltermin.


    Zu 7. Absolut. Wobei ich doch das ehrenamtliche Engagement in den Reihen der Abgeordneten bereits jetzt allzu sehr vermisse.

    Ps.: Ich werde Art. 16 und 20 in einem Artikel zusammen fassen.

    @Tobias

    Danke für das Lob!

    Strafrechtaufteilung wie in Art.23, heißt nur wer Bundesrecht bricht kommt vor ein Bundesgericht, ansonsten alles Ländersache.

    Deine Befürchtungen sind berechtigt und ich formuliere gerade eine neue Nr. für Art. 24 nach Vorbild des 8. Verfassungszusatzes der Bill of Rights

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  6. Danke für die Antwort!

    Gibt es eigentlich einen plausiblen Grund warum du den Art. 23 Nr. 7 (das Straßenverkehrswesen, soweit es sich um die Bundesländergrenzen überspannende Straßen des allgemeinen Verkehrs oder zum Zwecke der Bundesverteidigung handelt;(geändert 12.02.2011) als Kompetenz des Bundes mit in die Verfassung nehmen möchtest?

    Meiner Meinung nach ist eine solche bundeseinheitliche Regelung eigentlich gar nicht notwendig (zumindest für die Bundesländergrenzen überspannenden Straßen), zumal es ja normalerweise gar nicht Aufgabe des Staates sein sollte private Güter bereitzustellen, da er sowieso daran scheitern wird...
    Daneben stellt sich dann noch die Gerechtigkeitsfrage: Wenn nach Artikel 8 Abs. 4 alle Bundesländer gleichermaßen proportional zur Anzahl der Bev. die Bundessteuern zu zahlen haben, werden Nutznießer der Straßen bevorteilt. Andere Bundesländer und somit deren Bürger werden aber für die Finanzierung der Straßen, von welche sie eben gar keinen Vorteil haben, gleichermaßen herangezogen. Nach Art. 8 Abs. 2 erfolgt die Finanzierung der Bundesaufgaben durch die Bundessteuern, weshalb die Einführung von (Maut)Gebühren nach meinem Wissen untersagt, und somit auch die heranziehung der Nutznießer untersag wäre...

    Vielleicht habe ich die rechtlichen Zusammenhänge usw. nicht richtig verstanden, aber nach meiner Meinung widerspricht sich die "Bundesstraßengeschichte" ein wenig und passt nich so recht in einen Freiheitsstaat. Vielleicht könntest du mich ja aufklären ;).

    Beste Grüße
    Tobias Müller

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  7. @ Tobias

    Da der Bund die Hauptaufgabe hat die Länder und das Volk zu verteidigen, hat er auch die Verpflichtung die nötige Infrastruktur auf dem Bundesgebiet zu schaffen. Dazu gehören Heeres-, Marine- und Luftwaffenstützpunkte, aber auch Bunker, Radaranlagen und Spionage- und Raketenabwehr-Satelliten UND befestigte Straßen.

    Zudem hat der Staat die Aufgabe den Handel zwischen den Bundesländern zu regeln und diesem zuträglich zu handeln. Dazu gehören gemeinsame Maß- und Gewichtsnormen, eine einheitliche Konkurs- und Insolvenzregelung, kurz der rechtliche Grundsatzrahmen in dem gehandelt werden darf.

    Ich bin mir bewusst das viele dieser Regelungen durch Marktmechanismen übernommen werden können. Auch haben sich Privatbetriebe im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs als effizienter als öffentliche Betriebe erweisen, aber nur solange eine Wettbewerbssituation möglich war. Nehmen wir eine Zugstrecke von A nach B. Die Fahrt ist das Produkt. Wenn die Strecke aber dem Anbieter der Fahrt gehört schließt dies einen Wettbewerb aus. Der Mitbewerber könnte eine Fahrt von A nach B über C anbieten, doch wäre dies kein substituierendes Produkt sondern ein vollkommen anderes. Mehrere Busunternehmen in einer Stadt sind sehr förderliche für Qualität und Preisgestaltung. Mehrere Straßenbahn oder Ubahnbetreiber in einer Stadt sind schwer denkbar.

    Eine Autobahn, also eine (in der Regel) die Ländergrenzen überspannende Straße, bietet einen Marktrahmen auf dem viele Spediteure miteinander konkurrieren können. Ein privater Autobahneigner könnte gleichzeitig Spediteur sein, oder einfach die Brummis von bestimmten Unternehmen nicht auf die Straße lassen. All das wäre dem Handel zwischen den Bundesländern überhaupt nicht zuträglich.

    Zum Thema der Kostengerechtigkeit eine Gegenfrage: Ist es denn auch ungerecht wenn Bayern oder Baden-Württemberg für die Kriegsschiffe und Marinestützpunkte in Wilhelmshafen mit aufkommen muss?

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  8. Wenn ich eine Verfassung beurteile, stellt sich für mich auch immer die Frage wie "nachhaltig" ist diese? Dass bedeutet für mich konkret, dass sie für eine möglichst lange Zeit, möglichst nur das Wichtigste für weitestgehend alle Sachverhalte beinhaltet und hierdurch i.d.R. nicht oder nur kaum verändert werden muss. Sehr positiv sticht hier die amerikanische Verfassung heraus.
    Bei diesem Hintergrund stellt sich eben die Frage, ob man eine Regelung speziell auf Straßen überhaupt braucht, da sie in Zukunft höchstwahrscheinlich nur noch eine untergeordnete Rolle spielen werden (Fortbewegung findet dann verstärkt über den Luftweg statt).

    Zwar sehe ich durchaus die Problematik der Wettbewerbssituation bei Straßen oder Stromleitungen, denke dass diese aber einer zu großem Bedeutung widerfährt, da insbesondere in der heutigen Zeit aufgrund des Eingriffs des Staates ein sehr verzerrtes und viel zu sehr auf die Straße aufbauendes Verkehrsnetz installiert wurde, was aber in einem freien Markt so nicht geschehen wäre.
    Bsp.: Die Kosten für die Straßeninfrastruktur wird von den Steuerzahlern getragen, egal ob sie nun Auto fahren oder nicht. Neben Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen gilt dies ebenso wie für "Gemeindestraßen". Auch Menschen die kein Auto benutzen werden schön zu Kasse gebeten.
    Bsp2: Die Luftverkehrsabgabe verteuert Flugreisen.

    Würde der Staat nicht in den Verkehrsmarkt intervenieren so würde sich ein ganz anderes Preisgefüge ergeben. Der Flugverkehr würde höchstwahrscheinlich das preisgünstigste Fortbewegungsmittel werden, da hierfür die notwendige Infrastruktur kostengünster als beispielsweise die Infrastruktur für Straßen etc. wäre.
    Hieraus ergeben sich aber wiederum derart viele Möglichkeiten für technologische Entwicklung wie Flugobjekte für jeden Haushalt etc. .Der Anfang kann man hier betrachten:
    http://www.welt.de/wissenschaft/article12449231/Jetzt-geht-das-erste-fliegende-Auto-in-Serie.html

    Auch lassen sich die vermeintlich "gescheiterten Privatisierungen" im Verkehrssektor erklären. Viele davon sind oftmals gar nicht "gescheitert", die Privatisierung deckt hier lediglich auf, dass an der Nachfrage aufgrund staatlicher Gelder vorbeigebaut wurde. Die Investition wäre also in einem freien Markt gar nicht zustande gekommen, da sie unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht notwendig bzw. wirtschaftlich gewesen wäre.

    Gerade im Verkehrsmarkt ist der staatliche Eingriff aufgrund der breit verfügbaren Güter meines Erachtens deshalb nicht notwendig. So können beispielsweise die Marktteilnehmer neben dem Fortbewegungsmittel Auto oder Busse auch alternativ auf Züge, Fluggerätschaften, Fahrräder oder ggf. Schiffe umsteigen. Gerade hier gibt es zig Möglichkeiten die aber im heutigen System nicht wirklich konkurrieren und stark benachteiligt werden.

    Die zukünftige Entwicklung kann keiner voraussagen, der Eingriff des Staates verhindert bzw. verlangsamt solche Innovationen. Zumal ja grenzüberschreitende Autobahnen bezüglich des verstärkten Handels ja im Interesse der einzelnen Bundesländer stehen und diese somit gemeinsam eine vielleicht viel bessere Lösung finden würden, so würde zumindest wahrscheinlich viel eher auf die Bedürfnisse der Länder eingegangen werden (beide müssten Zustimmen), also wenn der Bund als Instanz eine solche Straße bauen würde.


    Wie gesagt ich bleibe trotzdem sehr skeptisch was diesen Punkt betrifft...das einzige was mich ein wenig überzeugt hat ist der Punkt, dass bestimmte Straßen zur Verteidigung gebaut werden müssten.

    noch zu deiner Frage zur Kostengerechtigkeit:
    Clevere Frage, streng genommen wäre es nicht gerecht. Ich bin in diesem Fall wirklich ziemlich gespalten und weis wirklich nicht was ich dazu sagen soll. Im einen Teil ist es nicht gerecht, im anderen Teil ist es aber auch zur effizienten Verteidigung notwendig... Wirklich knifflige Frage!

    Beste Grüße
    Tobias Müller

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  9. @Tobias

    Erstmal Sry für die verspätete Antwort.

    Was den Punkt der Nachhaltigkeit angeht hast du erstmal insofern Recht als das "Straßen" tatsächlich zu speziell ist und ich dieses im nächsten Update durch "Verkehrswege" ersetzen werde. Die US-Verfassung ist tatsächlich recht nachhaltig, hat aber auch ihre Schwachstellen in dem Bereich, s. staatliches Postmonopol.

    Ich spüre eine gewisse Zerrissenheit, bzgl. der Privatisierung von Verkehrswegen, denn einerseits ist die private Option die effizientere Option, andererseits halte ich nichts vom extremen Laissez-Faire. Das freie Spiel der Kräfte in einem fairen Wettbewerb ist wichtig. Zu einem fairen Wettbewerb gehören aber Regeln. Wäre ich der Meinung alles wäre durch den Markt zu bewerkstelligen, wäre ich Anarcho-Kapitalist und würde den Staat an sich ablehnen.

    Stattdessen ist es, meiner Meinung nach, die Aufgabe des Staates Handeln zu bestrafen, das dem Nicht-Aggressions-Prinzip zuwiderläuft, das der Markt aber nicht bestraft. Das Nicht-Agressions-Prinzip ist gut und funktional, nur hält sich eben nicht automatisch jeder daran. ;)

    Der Staat muss Räume schaffen die unabhängig vom privaten Sektor funktionieren: Nehmen wir einen Marktplatz in der Stadt. Er gehört der Stadt und wird durch diese bewirtschaftet. Auf dem Platz können ALLE Händler ihre Waren feilbieten. Ich erkenne hier keine Marktverzerrung. Auf dem Platz können friedliche Versammlungen ab- oder Reden gehalten werden. Um nun vom Markt in A zum Markt in B zu kommen wäre es dumm eine private Straße benutzen zu müssen. Der Besitzer der Straße schreibt die AGB der Straße und diese kann dem einen untersagen und dem anderen erlauben die Straße zu nutzen, immerhin handelt es sich bei dieser um Privatbesitz.

    Nehmen wir mal an, einer Person (juristisch oder natürlich ist dabei wurst) gehören alle Verkehrswege von A nach B - Welche Bedeutung hätte dann das Grundrecht der Freizügigkeit wenn der Besitzer es untersagen könnte? Welche Bedeutung hätte wiederrum der Besitz der Straße wenn der Staat dem Besitzer vorschreiben könnte/müsste jeden durchlassen zu müssen zur Wahrung der Freizügigkeit? Du siehst in welches Dilemma
    Wir hier kommen? Wo hört die Privatisierung von Verkehrswegen auf? Bei dem Fußgängerweg vor meiner Haustür?

    Das der Staat(Stadt/Kreis,Land,Bund) Land erwirbt(!) um darauf Verkehrswege bereitzustellen die einer Grundsicherung der Mobilität der Allgemeinheit dienen, ist nicht zu viel verlangt. Es geht nicht darum das jeder das Recht hat einen Shuttle-Flug zur ISS zu bekommen oder auch nur von Hamburg nach Berlin zu fliegen.

    Das zwei Bundesländer bei einer Straße die ihre beiden Grenzen überschreitet wahrscheinlich besser handeln, würde ich sogar mittragen. Aber auch diese Straßen müssen gemeinsamen Regeln unterworfen sein und sei es nur um zu sichern das die Autobahn breit genug ist für einen Panzer und das alle rechts fahren.

    Weiterhin bin ich zerrissen, das richtige Hammerargument habe ich bisher weder bei dir noch mir gesehen….hrrmmmm *grübel*

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  10. Irgendwo hab ich mal gelesen das sich die heutigen wirtschaftlichen Probleme zu 95% mit einer freien Marktwirtschaft erklären lassen. Für die anderen 5% gibt es "tonnenweise" Bücher zum lesen ;).

    Ich selbst sehe mich allerdings auch nicht als Anarcho-Kapitalist, sondern eher als libertärer Panarchist. So sollte es meiner Meinung nach schon eine feste klar verständliche Verfassung mit verbrieften Rechten und allgemeinen Regeln geben, welche dennoch soweit wie möglich die Freiheit der politischen Systeme offen lässt. Niemand weis bis heute welches die optimale Staats- bzw. Gesellschaftsform ist. Dementsprechend müsste man dies in der Verfassung berücksichtigen und hier genügend Spielraum offen lassen, damit sich neue Entwicklungen "austesten" können. Dieser Test kann auf am besten auf Länder- oder Kommunalebene passieren. Elementar wichtig ist hierbei, dass die Bürger innerhalb der verschiedenen politischen Systeme (Panarchismus) auch mit ihren "Füßen" abstimmen können (Freiheit der Meinung, des Aufenthalts, körperliche Unversehrtheit, Sezessionsrecht). Dies sollte beispielsweise durch die Verfassung abgedeckt sein. Innerhalb einer solchen Verfassung können neben kommunistischen und freiheitlichen Bundesländer auch demokratische oder monarchistische Bundesländer existieren. Die effizienteste Staatsform und das effizienteste Wirtschaftssystem wird sich schlussendlich durchsetzten.

    In einem solchen panarchistischen Staatssystem ist es deshalb auch möglich, dass der Staat (hier die Bundesländer/Kommunen) genau die du angesprochenen Probleme lösen können. Sie können unabhängige Räume schaffen; oder falls einer Person alle Verkehrswege gehören, so haben sie das Recht notfalls der Enteignung. Die Verfassung lässt es den Ländern offen wie sie mit den zukünftigen Problemen umgehen wollen.

    Deshalb ist es meiner Ansicht nach auch falsch, dass der Bund im Verkehrswesen intervenieren sollte. Denn sobald der Bund dies festsetzt, können die verschiedenen Lösungsansätze der einzelnen Länder nicht mehr konkurrieren. Andererseits können sich innerhalb der Verfassung einzelne Länder zusammenschließen und Abkommen oder Staatsverträge schließen. All dies würde dem Geist einer freiheitlich-panarchistischen Verfassung nicht widersprechen, ganz im Gegenteil.

    Freilich könnte man das Argument auch bei der Bundesverteidigung, Beziehungen zum Ausland etc. aufführen. Eine klare Trennung hierzu zu finden ist aber wirklich nicht einfach und sehr kompliziert. Da bin ich selber ständig am überlegen (Strafrecht oder Sezessionsrecht sind hier exemplarisch zu nennen; ich hab da nach mehreren Wochen noch keine wirklich stichhaltige und mich überzeugende Lösung finden können).

    Beste Grüße
    Tobias Müller

    Ps.: Meine Verfassungsentwürfe überarbeite ich zurzeit grundlegend. Es wird sich doch noch so einiges ändern ;). Bin aber auch schon sehr gespannt auf den Verfassungskonvent III von dir...

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